Am 1. Juli 2026 ist die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze entfallen. Stattdessen wird eine pauschale Einfuhrabgabe von 3 Euro erhoben. Für Waren mit höherem Wert gelten weiterhin die jeweiligen tariflichen Zollsätze.
Bisher konnten Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Wert von weniger als 150 Euro zollfrei eingeführt werden. Der ECOFIN-Rat hat am 12. Dezember 2025 die Abschaffung dieser Zollfreigrenze beschlossen. Die entsprechende Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2026. Seitdem wird eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je Warenkategorie (Item) in einer Sendung erhoben. Als Beispiel: Finden sich in einer Sendung zehn Paar Socken, werden einmalig 3 Euro erhoben. Finden sich in einer Sendung jedoch zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen, werden 9 Euro erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent bleibt weiterhin bestehen.
Wichtig ist: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr. Auch Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, können betroffen sein, wenn die Ware erst nach diesem Stichtag in die EU eingeführt wird.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich bei der Abwicklung meist wenig. In der Regel übernimmt der Transportdienstleister die Zollformalitäten und legt die Abgaben zunächst aus. Teilweise kann auch der Online-Händler die Abgaben bereits beim Kauf berücksichtigen – ein Blick in den Bestellvorgang oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnt sich daher.
Die pauschale Zollabgabe ist nicht mit einer möglichen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr (Handling Fee) zu verwechseln, die als weiterer Bestandteil der EU-Zollreform spätestens ab November 2026 vorgesehen ist.
Weitere Informationen zum Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze finden Sie auf der Internetseite des Zolls und in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission.
(Online-Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)