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Urlaub im Minijob: So wird der Anspruch berechnet

Veröffentlicht am 30.07.2026

Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viel Urlaub steht Beschäftigten zu? Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Und was gilt bei unregelmäßiger Arbeit? Der folgende Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Urlaub im Minijob.

Wie viel Urlaub steht Minijobbern zu?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch im Minijob – unabhängig davon, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage sind.

Wie wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet?

Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Beschäftigung in der Woche ausgeübt wird. Wie viele Stunden eine Minijobberin oder ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich.

Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet:

Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr

Abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen ergibt sich folgender Urlaubsanspruch:

**Arbeitstage pro Woche** **Urlaubsanspruch im Jahr**
1 4
2 8
3 12
4 16
5 20
6 24

Wichtig: Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Was gilt für den Urlaubsanspruch bei unregelmäßiger Arbeit?

Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten nicht in jeder Woche gleich. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der nächsten Woche an drei Tagen gearbeitet wird.

Bei unregelmäßiger Arbeit wird der Urlaubsanspruch nicht nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Entscheidend ist dann, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr Minijobberinnen und Minijobber arbeiten.

Dabei wird auch berücksichtigt, an wie vielen Tagen andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber arbeiten. Gilt im Unternehmen eine Fünf-Tage-Woche, werden 260 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeitstage im Jahr.

Der gesetzliche Mindesturlaub wird dann mit dieser Formel berechnet:

Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x individuelle Arbeitstage pro Jahr : 260 oder 312

Beispiel

Eine Minijobberin arbeitet an 78 Tagen im Jahr in einem Minijob. Andere Beschäftigte arbeiten bei ihrem Arbeitgeber an fünf Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr.

Berechnung:

20 Urlaubstage x 78 Arbeitstage : 260 = 6 Urlaubstage

Ergebnis:

Die Minijobberin hat Anspruch auf 6 bezahlte Urlaubstage im Jahr.

Hinweis zur Nachtarbeit:

Auch bei Nachtarbeit gelten für den Urlaub dieselben Grundsätze wie bei Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeitseinsatz in den nächsten Kalendertag hinein, zählt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Beginnt ein Einsatz zum Beispiel am Montagabend und endet am Dienstagmorgen, zählt dafür ein Urlaubstag.

Wann gilt ein höherer Urlaubsanspruch im Minijob?

Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.

Haben Vollzeitbeschäftigte bei demselben Arbeitgeber Anspruch auf mehr Urlaub, gilt das auch für Minijobberinnen und Minijobber. Der höhere Urlaubsanspruch wird dann auf die individuellen Arbeitstage im Minijob umgerechnet.

Die Formel lautet:

Anzahl der Arbeitstage pro Woche x tarifliche Urlaubstage pro Jahr : tarifliche Arbeitstage pro Woche

Beispiel

Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche in einem Minijob. Vollzeitbeschäftigte beim selben Arbeitgeber arbeiten an fünf Tagen pro Woche und haben Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Die Arbeitszeit und der Urlaub sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.

Berechnung:

3 Arbeitstage pro Woche x 30 tarifliche Urlaubstage pro Jahr : 5 tarifliche Arbeitstage pro Woche = 18 Urlaubstage

Ergebnis:

Der Minijobber hat Anspruch auf 18 bezahlte Urlaubstage im Jahr.

Den Urlaubsanspruch können Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber ganz einfach mit dem Urlaubsrechner der Minijob-Zentrale berechnen.

Ab wann besteht Anspruch auf vollen Erholungsurlaub?

Der volle Urlaubsanspruch steht Minijobberinnen und Minijobbern grundsätzlich erstmals nach sechs Monaten der Beschäftigung zu. Diese Zeit heißt Wartezeit.

Vor Ablauf der sechs Monate entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung beträgt er ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Wird der Verdienst während des Urlaubs weitergezahlt?

Während des Urlaubs wird der Verdienst weitergezahlt. Diese Zahlung heißt Urlaubsentgelt und ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs maßgeblich.

Urlaubsentgelt ist nicht dasselbe wie Urlaubsgeld. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aber zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben.

Weitere Informationen zum Urlaubsgeld gibt es im Magazin-Artikel „Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist“ der Minijob-Zentrale.

Was ist bei der Urlaubsplanung zu beachten?

Minijobberinnen und Minijobber sollten Urlaub rechtzeitig beantragen und abstimmen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Eine Ablehnung des Urlaubs kann möglich sein, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Betriebsferien oder feste Urlaubszeiten unter bestimmten Voraussetzungen vorgeben. Ein Teil des Jahresurlaubs muss aber für die Beschäftigten frei planbar bleiben.

Ist unbezahlter Urlaub im Minijob möglich?

Unbezahlter Urlaub ist möglich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber dies vereinbaren. Er ersetzt aber nicht den bezahlten gesetzlichen Urlaub.

Für die Sozialversicherung ist wichtig: Dauert unbezahlter Urlaub länger als einen Monat und besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf die Zahlung des Verdienstes, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Minijob spätestens nach einem Monat ohne Verdienst abmelden. Wird die Beschäftigung später wieder aufgenommen, muss die Minijobberin oder der Minijobber wieder angemeldet werden.

Was gilt bei Resturlaub?

Endet ein Minijob, sollten Minijobberinnen und Minijobber restliche Urlaubstage vorher nehmen. Ist das begründet nicht mehr möglich, kann Resturlaub ausgezahlt werden. Das nennt sich Urlaubsabgeltung.

Die Auszahlung von Resturlaub zählt zum Verdienst von Minijobberinnen und Minijobbern. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen diese Zahlung bei der Abrechnung des Minijobs berücksichtigen.

(Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)

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