Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt können von attraktiven Steuervorteilen profitieren. Sie können die Kosten für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Finanzamtsbescheinigung. Diese erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedes Jahr von der Minijob-Zentrale. Was es mit der Bescheinigung auf sich hat und wie sie als Nachweis in der Steuererklärung dient, wird in diesem Artikel erklärt.
Steuervorteil für private Arbeitgeber von bis zu 510 Euro pro Jahr
Minijobs im Privathaushalt bieten steuerliche Vorteile. Ob Hilfe im Haushalt, bei der Gartenarbeit oder der Seniorenbetreuung – die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bringt nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern lohnt sich dank des Steuervorteils.
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber können Privathaushalte unkompliziert über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale erledigen. Die Anmeldung ist besonders einfach: Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sie online ausfüllen oder auf Wunsch auch per Telefon, Fax oder Post durchführen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen maximal 14,62 Prozent Abgaben des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. 20 Prozent der gesamten Aufwendungen können sie dann von in ihrer Steuerschuld abziehen – jedoch höchstens bis zu 510 Euro jährlich.
Beispiel Steuervorteil
Eine Haushaltshilfe arbeitet monatlich 12 Stunden und verdient 15 Euro pro Stunde.
Monatlicher Verdienst der Haushaltshilfe: 180,00 Euro
Monatliche Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale: 26,32 Euro (14,62 % von 180,00 Euro)
Ausgaben insgesamt: 206,32 Euro
Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 41,26 Euro (20 % von 206,32 Euro)
Somit spart der Privathaushalt 14,94 Euro im Monat (Steuerersparnis 41,26 Euro – monatliche Abgaben 26,32 Euro).
Steuervorteil oft höher als die Abgaben an die Minijob-Zentrale
Bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 290 Euro fällt der Steuervorteil für eine angemeldete Haushaltshilfe höher aus als die Abgaben, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlen.
Bei einem durchschnittlichen Verdienst von 185 Euro erzielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die größte Ersparnis – 15,36 Euro monatlich.
Mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale können Privathaushalte ganz einfach die geringen Abgaben für ihre Haushaltshilfe und den Steuervorteil berechnen.
Der Nachweis fürs Finanzamt – ganz ohne Extraaufwand
Jedes Jahr im Februar erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt automatisch die Finanzamtsbescheinigung von der Minijob-Zentrale. Damit ist ein wichtiger Nachweis für die Steuererklärung schnell zur Hand – ohne zusätzliche Anträge.
Die Bescheinigung kommt per Post oder ins digitale Postfach im Minijob-Manager.
In der Finanzamtsbescheinigung sind die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr zusammengefasst:
- Verdienst, der an die Haushaltshilfe gezahlt wurde
- Abgaben, die an die Minijob-Zentrale entrichtet wurden
- Gesamtaufwand, der für den Minijob im Privathaushalt entstanden ist
Diese Angaben helfen, die Kosten in der Steuererklärung korrekt einzutragen. So lässt sich die Steuerermäßigung für Minijobs im Privathaushalt einfach nutzen.
Tipp: Die Bescheinigung am besten direkt ablegen oder digital speichern. So sind alle Informationen griffbereit, wenn die Steuererklärung ansteht.
Kinderbetreuung als Minijob: Bis zu 4.800 Euro geltend machen
Familien, die ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes eine Minijobberin oder einen Minijobber einstellen, können 80 Prozent der Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend machen.
Damit das Finanzamt die Betreuungskosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das betreute Kind gehört zum Haushalt und ist unter 14 Jahre.
Oder: Das Kind hat eine Behinderung und kann deshalb nicht selbst für sich sorgen. - Die Betreuungskosten werden nicht bar gezahlt, zum Beispiel per Überweisung. Als Nachweis gelten Kontobelege.
- Der Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet sein.
Wichtig: Wenn Privathaushalte die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe in der Steuererklärung absetzen, können sie nicht gleichzeitig die 20 Prozent Steuerermäßigung für einen Haushalts-Minijob geltend machen.
Beispiel: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe
Eine Familie gibt jährlich 5.400 Euro für die Kinderbetreuung aus. Sie können also 4.320 Euro (80 % von 5.400 Euro) in der Steuererklärung geltend machen.
Wo kann ich eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuung finden?
In unserer Haushaltsjob-Börse können Privathaushalte eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung in der Nähe suchen und kontaktieren. Sollte kein Angebot in der Umgebung dabei sein, können Privathaushalte sich kostenlos registrieren und unkompliziert ein eigenes Stellenangebot aufgeben.
Fazit
Minijobs im Privathaushalt bieten eine attraktive Möglichkeit, von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Mit der Finanzamtsbescheinigung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Aufwendungen für eine angemeldete Haushaltshilfe problemlos von der Steuer absetzen.
Weitere Informationen zu Minijobs im Privathaushalt und zu den Vorteilen des Haushaltsscheck-Verfahrens gibt es auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Bei steuerrechtlichen Fragen wenden sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bitte an das zuständige Finanzamt.
(Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)