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Steuer kann rückwirkend entfallen Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag

Veröffentlicht am 18.09.2025

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 4/23 - entschieden, dass die �bertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grunds�tzlich einen steuerpflichtigen Ver�u�erungsvorgang nach � 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein r�ckwirkender Wegfall des resultierenden Ver�u�erungsgewinns m�glich, wenn die �bertragung aufgrund eines Irrtums �ber die steuerlichen Folgen r�ckabgewickelt wird und dieser Irrtum die Gesch�ftsgrundlage des Vertrags bildete.

Im Streitfall vereinbarten die Kl�ger - zusammen veranlagte Eheleute - abweichend vom gesetzlichen G�terstand der Zugewinngemeinschaft die G�tertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Kl�gerin, den der Kl�ger vereinbarungsgem�� durch die �bertragung von GmbH-Anteilen erf�llte. Beide gingen - gest�tzt auf eine Steuerberatung - davon aus, dass hierf�r keine Einkommensteuer anf�llt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine steuerpflichtige Ver�u�erung gem�� �?17 EStG, ermittelte einen Ver�u�erungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Kl�ger, die notarielle Vereinbarung zu �ndern und statt der Anteils�bertragung eine Geldzahlung und im �brigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

Das Finanzgericht erkannte die r�ckwirkende �nderung des Ehevertrags an. Der Ver�u�erungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung f�r die Vergangenheit entfallen. Der BFH best�tigte die Auffassung der Vorinstanz: Die R�ckabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als w�re die Anteils�bertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosph�re beider Vertragspartner f�llt. Ein ausdr�cklicher Hinweis im urspr�nglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig. Allerdings bleiben die Voraussetzungen f�r die Anerkennung einer steuerlich r�ckwirkenden �nderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten nur f�r Ausnahmef�lle.

(Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier: IX R 4/23)

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