Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Wie wirken sich diese Änderungen auf Minijobs aus? Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber nun unbedingt beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Verdienstgrenze im Minijob.
Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze im Jahr 2026?
Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Sie ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Bei jeder Erhöhung des Mindestlohns, steigt auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze.
Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 pro Stunde angestiegen. Seitdem liegt auch die Verdienstgrenze im Minijob bei 603 Euro monatlich. Die jährliche Verdienstgrenze liegt damit bei 7.236 Euro.
Durch die Anpassung der Minijob-Grenze bleiben Minijobs flexibel und Minijobberinnen sowie Minijobber können im Jahr 2026 mehr verdienen.
Wie wird die Verdienstgrenze im Minijob berechnet?
Die Verdienstgrenze im Minijob hängt vom gesetzlichen Mindestlohn ab. Dabei wird der maximale monatliche Verdienst ausgehend von einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden berechnet.
Damit dieser Wochenwert für die Arbeitszeit in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewendet:
Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3
Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Für das Jahr 2026 ergibt sich folgende Berechnung:
Verdienstgrenze = 13,90 Euro × 130 / 3 = 602,33 Euro (aufgerundet auf volle Euro: 603 Euro)
Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2026 auf die Arbeitszeit aus?
Durch die Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn können Minijobberinnen und Minijobber auch im Jahr 2026 die gleiche Anzahl an Stunden im Monat arbeiten. Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobberinnen und Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend.
Überschreiten der Verdienstgrenze
Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 603 Euro im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist bei einem Minijob jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 7.236 Euro beträgt.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 Euro. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 Euro monatlich.
3 x 750 Euro = 2.250 Euro
9 x 500 Euro = 4.500 Euro
= 6.750 Euro
Der Jahresverdienst liegt somit bei insgesamt 6.750 Euro. Die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob vor.
Wird die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 603 Euro im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.206 Euro – nicht überschreiten.
Was bedeutet unvorhersehbar und gelegentlich?
- Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze zum Beispiel aufgrund von Krankheitsvertretung.
- Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von 12 Monaten.
Beispiel:
Ein Verkäufer verdient in seinem Minijob regelmäßig 600 Euro im Monat. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im Oktober 1.200 Euro.
11 x 600 Euro = 6.600 Euro
1 x 1200 Euro = 1.200 Euro
= 7.800 Euro
Der Gesamtverdienst überschreitet zwar mit 7.800 Euro die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges (damit nur gelegentliches) Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.206 Euro vor. Damit sind weiterhin alle Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt. Weitere Infos zum schwankenden Verdienst gibt es im Magazin-Artikel der Minijob-Zentrale Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst.
Was bedeutet die neue Verdienstgrenze für Midijobber?
Durch die Erhöhung der Minijob-Verdienstgrenze ändert sich auch die untere Verdienstgrenze bei Midijobs. Ein Midijob liegt im Jahr 2026 vor, wenn der Verdienst durchschnittlich mehr als 603 Euro und höchstens 2.000 Euro monatlich beträgt.
Midijobberinnen und Midijobber, die im Jahr 2025 durchschnittlich von 556,01 bis 603 Euro im Monat verdient haben, müssen daher aufpassen. Wird ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2026 nicht auf über 603 Euro erhöht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie üben dann einen Minijob aus. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre Arbeitszeit und ihren Verdienst im Jahr 2026 entsprechend erhöhen.
Welche Aufgaben haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?
Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber – sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns unter Umständen eine Anpassung der Arbeitsverträge. Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Stundenlohn des Minijobbers anpassen.
Der Minijob bleibt flexibel
Durch die dynamische Verdienstgrenze können Minijobberinnen und Minijobber im Jahr 2026 mehr verdienen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Anpassungen korrekt vorgenommen werden. Die neuen Regelungen sollten daher immer im Blick behalten werden.
(Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)