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Minijob bei Arbeitslosigkeit: Die wichtigsten Regeln

Veröffentlicht am 10.09.2026

Ein Minijob kann für arbeitsuchende Menschen eine gute Möglichkeit sein, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Auch wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, darf grundsätzlich einen Minijob ausüben. Allerdings gelten je nach Leistung unterschiedliche Regeln. Wir erklären, was Beschäftigte und Arbeitgeber beachten sollten und welche Auswirkungen ein Minijob auf den Leistungsbezug haben kann.

Welche Regeln gelten bei einem Minijob neben Arbeitslosengeld?

Wer Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhält, kann grundsätzlich einen Minijob ausüben. Dabei spielen vor allem der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit eine wichtige Rolle.

So hoch ist der Freibetrag beim Arbeitslosengeld

Wer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld mit einem Minijob etwas hinzuverdient, muss einen Freibetrag beachten. Monatlich bleiben 165 Euro aus dem Minijob anrechnungsfrei. Verdient eine Minijobberin oder ein Minijobber mehr, kann der darüber liegende Verdienst das Arbeitslosengeld verringern.

Diese Grenze gilt für die Arbeitszeit beim Bezug von Arbeitslosengeld

Wer Arbeitslosengeld erhält, darf regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreitet eine Minijobberin oder ein Minijobber diese Grenze, gilt die Person nicht mehr als arbeitslos und verliert grundsätzlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen die Agentur für Arbeit über die Aufnahme eines Minijobs informieren.

Ist ein Minijob neben Grundsicherungsgeld möglich?

Ja. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld dürfen grundsätzlich einen Minijob ausüben.

Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld. Es wird – wie bisher das Bürgergeld – vom Jobcenter gezahlt. Einkommen aus einem Minijob kann sich auf die Höhe des Grundsicherungsgeldes auswirken.

Wie viel dürfen Minijobber neben Grundsicherungsgeld verdienen?

Beim Grundsicherungsgeld gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich. Dieser Betrag bleibt vollständig anrechnungsfrei.

Das bedeutet:

  • Bis zu 100 Euro aus einem Minijob werden nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.
  • Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, wird anteilig auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.
  • Das Grundsicherungsgeld kann sich dadurch verringern.

Gut zu wissen: Nicht der Verdienst im Minijob selbst wird eingeschränkt. Er kann aber die Höhe des Grundsicherungsgeldes beeinflussen.

Ob und in welcher Höhe Einkommen angerechnet wird, entscheidet ausschließlich das zuständige Jobcenter. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich nicht darum kümmern.

Beschäftigte müssen deshalb jede Aufnahme eines Minijobs beim Jobcenter melden und sich über die persönlichen Auswirkungen informieren.

Beispiel – Grundsicherungsgeld und Minijob

Unser Beispiel verdeutlicht das Zusammentreffen von Einkommen aus einem Minijob und Grundsicherungsgeld:

Ein Bezieher von Grundsicherungsgeld möchte einen Minijob aufnehmen. Im Minijob verdient er 603 Euro im Monat. Er hat das Jobcenter entsprechend über den Job informiert.

Einkommen aus dem Minijob 603 Euro

abzüglich Grundfreibetrag 100 Euro

= verbleibendes Einkommen 503 Euro

Nach Abzug des Grundfreibetrags bleiben noch 503 Euro aus dem Minijob zur Berechnung des weiteren Freibetrags.

Vom Verdienst, der zwischen 100 Euro und 520 Euro liegt (also von 420 Euro), werden 20 Prozent nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.

Einkommen zwischen 100 und 520 Euro: 420 Euro

x 20 Prozent

= zusätzlicher Freibetrag 84 Euro

Vom Verdienst, der zwischen 520 und 1000 Euro liegt, können 30 Prozent behalten werden. Bei einem Minijob mit einem Verdienst von 603 Euro wären das 83 Euro.

Einkommen zwischen 520 und 603 Euro: 83 Euro

x 30 Prozent

= zusätzlicher Freibetrag 24,90 Euro

Zum Grundfreibetrag von 100 Euro kommen also noch 108,90 Euro (84 Euro + 24,90 Euro) als zusätzlicher Freibetrag hinzu. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro kann der Grundsicherungsgeld-Empfänger also 208,90 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der verbleibende Verdienst in Höhe von 394,10 Euro wird auf den Grundsicherungsgeld-Bezug angerechnet.

Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich sein können, empfiehlt sich vor Aufnahme eines Minijobs immer eine Beratung durch das Jobcenter.

Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn Minijobber Grundsicherungsgeld beziehen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Personen mit Grundsicherungsgeld problemlos als Minijobber beschäftigen. Der Bezug von Grundsicherungsgeld verändert grundsätzlich nicht das normale Melde- und Beitragsverfahren für Minijobberinnen und Minijobber.

Ob der Verdienst aus dem Minijob Auswirkungen auf das Grundsicherungsgeld hat, ist allein eine Angelegenheit zwischen Beschäftigten und Jobcenter.

Was gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Minijob ohne feste Verdienstgrenze. Dieser muss aber von Anfang an zeitlich begrenzt sein:

  • grundsätzlich auf längstens drei Monate oder
  • 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Verdienen kurzfristig Beschäftigte mehr als 603 Euro monatlich, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Bei Arbeitslosen wird eine Berufsmäßigkeit grundsätzlich angenommen. Deshalb können Arbeitslose keine kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von mehr als 603 Euro ausüben. Es würde sich dann um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln.

Wo gibt es weitere Informationen?

Fragen rund um das Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beantworten vor allem:

  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • das zuständige Jobcenter und
  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Wer einen Minijob aufnehmen möchte und Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld erhält, sollte sich vorab beraten lassen. So können mögliche Auswirkungen auf die Leistung frühzeitig geklärt werden.

Die Regelungen rund um Minijob, Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen können sich im Einzelfall unterschiedlich auswirken. Wenn Sie Fragen haben oder etwas unklar ist, wenden Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter.

(Mitteilung im online-magazin der minijob-zentrale)

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