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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Veröffentlicht am 02.03.2021

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind folgende steuerlichen Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10. Mio. Euro bzw. 20. Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

(Vgl. Bundestags-Drucksache 19/26544)

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